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   BSG, 22.07.1969 - 12 RJ 458/66   

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BSG, 22.07.1969 - 12 RJ 458/66 (https://dejure.org/1969,10356)
BSG, Entscheidung vom 22.07.1969 - 12 RJ 458/66 (https://dejure.org/1969,10356)
BSG, Entscheidung vom 22. Juli 1969 - 12 RJ 458/66 (https://dejure.org/1969,10356)
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  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BSG, 22.07.1969 - 12 RJ 458/66
    verpflichtet erklärte9 indem sie den Anzuständig und spruch des Klägers auf seine "1940" von der LVA Mainfranken bewilligte Invalidenrente als weiterbestehend anerkannte, auch nicht, wie die Revision meint, erstwenn malig bewilligte° Mit ihrem Schreiben vom 70 September 1951 regelte die Beklagte vornehmlich die weitere Zahlung der Invalidenrente vom 1° Oktober 1951 an durch sie° Unschädlich ist, daß beiden Verwaltungsakten keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden isto Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hätte zwar möglicherweise einen Einfluß auf die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gehabt, jedoch sind beide Verwaltungsakte mit ihrer Zustellung an den Kläger für die Beklagte bindend und auch vom Kläger nicht angefochten worden, so daß sie in der Sache bindend geworden sind° Das bedeutet: Die Beklagte war voll an die Stelle der LVA Main- franken im Hinblick auf deren Bescheid vom 28, November 194 getreten, was grundsätzlich auch das Recht zur Rentenentziehung gemäß @ 1286 RVO einschließto Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, wie sie in Rechtslehre (vglo Reinhardt, Identität und Rechtsnachfolge, NJW 1952, 441; Riman, Zur Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht, DVB101962, 555; Däubler, Die Funktionsnachfolge - ein neuer Rechtsbegriff, NJW 1954, 5; Going, Zur Abwicklung der Reichsschulden, NJW 1954, 817; Feuke Steinbömer, Die Funktionsnachfolge, Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Band 5, 1957; Helmut Kaja, Die Funktionsnachfolge, Bonner rechtSwissenschaftliche Abhandlungen, Band 559 1963) und Rechtsprechung (vgl° BGHZ 8, 169, 177 ff; 10, 125; 13, 265; BAG JZ 1958, 651, 655) vertreten wird, hätte begründet werden können° ' Nicht vermag sich die Beklagte im vorliegenden Fall für ihre hiernach nicht zutreffende Auffassung, es bedürfe keiner an sämtliche Voraussetzungen des @ 1286 Abs° 1 RVO gebundenen Rentenentziehung, sondern sie sei berechtigt gewesen, die Rentenzahlungen an den Kläger schon dann einzustellen, wenn bei dieéem Berufsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe, mit Erfolg auf das von ihr angeführte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 230 Juni 1960 - 4 RJ 65/59 - (BSG 12, 204) zu berufen, in dem ausgesprochen ist, daß eine Rentenzahlung, der kein förmlicher Rentenfeststellungsbescheid voraufgegangen ist, formlos eingestellt werden kann, falls sich ergibt, daß der Versicherte nicht berufsunfähig ist, und zwar auch dann, wenn seit Beginn der Rentenzahlung keine Änderung in den Verhältnissen des Versicherten eingetreten ist (@ 1286 RVG)° Denn der dort.
  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BSG, 22.07.1969 - 12 RJ 458/66
    verpflichtet erklärte9 indem sie den Anzuständig und spruch des Klägers auf seine "1940" von der LVA Mainfranken bewilligte Invalidenrente als weiterbestehend anerkannte, auch nicht, wie die Revision meint, erstwenn malig bewilligte° Mit ihrem Schreiben vom 70 September 1951 regelte die Beklagte vornehmlich die weitere Zahlung der Invalidenrente vom 1° Oktober 1951 an durch sie° Unschädlich ist, daß beiden Verwaltungsakten keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden isto Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hätte zwar möglicherweise einen Einfluß auf die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gehabt, jedoch sind beide Verwaltungsakte mit ihrer Zustellung an den Kläger für die Beklagte bindend und auch vom Kläger nicht angefochten worden, so daß sie in der Sache bindend geworden sind° Das bedeutet: Die Beklagte war voll an die Stelle der LVA Main- franken im Hinblick auf deren Bescheid vom 28, November 194 getreten, was grundsätzlich auch das Recht zur Rentenentziehung gemäß @ 1286 RVO einschließto Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, wie sie in Rechtslehre (vglo Reinhardt, Identität und Rechtsnachfolge, NJW 1952, 441; Riman, Zur Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht, DVB101962, 555; Däubler, Die Funktionsnachfolge - ein neuer Rechtsbegriff, NJW 1954, 5; Going, Zur Abwicklung der Reichsschulden, NJW 1954, 817; Feuke Steinbömer, Die Funktionsnachfolge, Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Band 5, 1957; Helmut Kaja, Die Funktionsnachfolge, Bonner rechtSwissenschaftliche Abhandlungen, Band 559 1963) und Rechtsprechung (vgl° BGHZ 8, 169, 177 ff; 10, 125; 13, 265; BAG JZ 1958, 651, 655) vertreten wird, hätte begründet werden können° ' Nicht vermag sich die Beklagte im vorliegenden Fall für ihre hiernach nicht zutreffende Auffassung, es bedürfe keiner an sämtliche Voraussetzungen des @ 1286 Abs° 1 RVO gebundenen Rentenentziehung, sondern sie sei berechtigt gewesen, die Rentenzahlungen an den Kläger schon dann einzustellen, wenn bei dieéem Berufsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe, mit Erfolg auf das von ihr angeführte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 230 Juni 1960 - 4 RJ 65/59 - (BSG 12, 204) zu berufen, in dem ausgesprochen ist, daß eine Rentenzahlung, der kein förmlicher Rentenfeststellungsbescheid voraufgegangen ist, formlos eingestellt werden kann, falls sich ergibt, daß der Versicherte nicht berufsunfähig ist, und zwar auch dann, wenn seit Beginn der Rentenzahlung keine Änderung in den Verhältnissen des Versicherten eingetreten ist (@ 1286 RVG)° Denn der dort.
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 373/51

    Funktionsnachfolge bei Beamtenansprüchen

    Auszug aus BSG, 22.07.1969 - 12 RJ 458/66
    verpflichtet erklärte9 indem sie den Anzuständig und spruch des Klägers auf seine "1940" von der LVA Mainfranken bewilligte Invalidenrente als weiterbestehend anerkannte, auch nicht, wie die Revision meint, erstwenn malig bewilligte° Mit ihrem Schreiben vom 70 September 1951 regelte die Beklagte vornehmlich die weitere Zahlung der Invalidenrente vom 1° Oktober 1951 an durch sie° Unschädlich ist, daß beiden Verwaltungsakten keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden isto Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hätte zwar möglicherweise einen Einfluß auf die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gehabt, jedoch sind beide Verwaltungsakte mit ihrer Zustellung an den Kläger für die Beklagte bindend und auch vom Kläger nicht angefochten worden, so daß sie in der Sache bindend geworden sind° Das bedeutet: Die Beklagte war voll an die Stelle der LVA Main- franken im Hinblick auf deren Bescheid vom 28, November 194 getreten, was grundsätzlich auch das Recht zur Rentenentziehung gemäß @ 1286 RVO einschließto Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, wie sie in Rechtslehre (vglo Reinhardt, Identität und Rechtsnachfolge, NJW 1952, 441; Riman, Zur Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht, DVB101962, 555; Däubler, Die Funktionsnachfolge - ein neuer Rechtsbegriff, NJW 1954, 5; Going, Zur Abwicklung der Reichsschulden, NJW 1954, 817; Feuke Steinbömer, Die Funktionsnachfolge, Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Band 5, 1957; Helmut Kaja, Die Funktionsnachfolge, Bonner rechtSwissenschaftliche Abhandlungen, Band 559 1963) und Rechtsprechung (vgl° BGHZ 8, 169, 177 ff; 10, 125; 13, 265; BAG JZ 1958, 651, 655) vertreten wird, hätte begründet werden können° ' Nicht vermag sich die Beklagte im vorliegenden Fall für ihre hiernach nicht zutreffende Auffassung, es bedürfe keiner an sämtliche Voraussetzungen des @ 1286 Abs° 1 RVO gebundenen Rentenentziehung, sondern sie sei berechtigt gewesen, die Rentenzahlungen an den Kläger schon dann einzustellen, wenn bei dieéem Berufsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe, mit Erfolg auf das von ihr angeführte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 230 Juni 1960 - 4 RJ 65/59 - (BSG 12, 204) zu berufen, in dem ausgesprochen ist, daß eine Rentenzahlung, der kein förmlicher Rentenfeststellungsbescheid voraufgegangen ist, formlos eingestellt werden kann, falls sich ergibt, daß der Versicherte nicht berufsunfähig ist, und zwar auch dann, wenn seit Beginn der Rentenzahlung keine Änderung in den Verhältnissen des Versicherten eingetreten ist (@ 1286 RVG)° Denn der dort.
  • BSG, 17.07.1958 - 5 RKn 34/57
    Auszug aus BSG, 22.07.1969 - 12 RJ 458/66
    1941 mit denen zur Zeit der Rentenentrichtung durch die Beklagte verglichen, da entgegen der Meinung der Revision der Verwaltungsakt der Beklagten vom 260 Januar 1951 - ebenso wie derjenige vom 70 September 1951 - eine Rentenbewilligung nicht darstellte, eine solche vielmehr nach seinem klaren Wortlaut als bereits vorliegend voraussetzteo Da ärztliche Gutachten, die dem Bescheid der LVA Mainfranken vom 280 November 1941 zugrunde gelegen haben, nicht mehr vorhanden sind, hat es ohne Rechtsverstoß, indem es der Rechtsprechung des BSG (BSG 7, 295 = SozR RVO @ 1293 Nro 9) gefolgt ist, aus der bloßen Tatsache der Rentengewährung nicht auf das Besteheneiner Invalidität im Zeitpunkt der Rentengewährung geschlossen, sondern hat medizinische Sachverständige damit 10 - beauftragt, anhand in den Ver-.
  • BSG, 23.06.1960 - 4 RJ 65/59
    Auszug aus BSG, 22.07.1969 - 12 RJ 458/66
    verpflichtet erklärte9 indem sie den Anzuständig und spruch des Klägers auf seine "1940" von der LVA Mainfranken bewilligte Invalidenrente als weiterbestehend anerkannte, auch nicht, wie die Revision meint, erstwenn malig bewilligte° Mit ihrem Schreiben vom 70 September 1951 regelte die Beklagte vornehmlich die weitere Zahlung der Invalidenrente vom 1° Oktober 1951 an durch sie° Unschädlich ist, daß beiden Verwaltungsakten keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden isto Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hätte zwar möglicherweise einen Einfluß auf die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gehabt, jedoch sind beide Verwaltungsakte mit ihrer Zustellung an den Kläger für die Beklagte bindend und auch vom Kläger nicht angefochten worden, so daß sie in der Sache bindend geworden sind° Das bedeutet: Die Beklagte war voll an die Stelle der LVA Main- franken im Hinblick auf deren Bescheid vom 28, November 194 getreten, was grundsätzlich auch das Recht zur Rentenentziehung gemäß @ 1286 RVO einschließto Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, wie sie in Rechtslehre (vglo Reinhardt, Identität und Rechtsnachfolge, NJW 1952, 441; Riman, Zur Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht, DVB101962, 555; Däubler, Die Funktionsnachfolge - ein neuer Rechtsbegriff, NJW 1954, 5; Going, Zur Abwicklung der Reichsschulden, NJW 1954, 817; Feuke Steinbömer, Die Funktionsnachfolge, Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Band 5, 1957; Helmut Kaja, Die Funktionsnachfolge, Bonner rechtSwissenschaftliche Abhandlungen, Band 559 1963) und Rechtsprechung (vgl° BGHZ 8, 169, 177 ff; 10, 125; 13, 265; BAG JZ 1958, 651, 655) vertreten wird, hätte begründet werden können° ' Nicht vermag sich die Beklagte im vorliegenden Fall für ihre hiernach nicht zutreffende Auffassung, es bedürfe keiner an sämtliche Voraussetzungen des @ 1286 Abs° 1 RVO gebundenen Rentenentziehung, sondern sie sei berechtigt gewesen, die Rentenzahlungen an den Kläger schon dann einzustellen, wenn bei dieéem Berufsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe, mit Erfolg auf das von ihr angeführte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 230 Juni 1960 - 4 RJ 65/59 - (BSG 12, 204) zu berufen, in dem ausgesprochen ist, daß eine Rentenzahlung, der kein förmlicher Rentenfeststellungsbescheid voraufgegangen ist, formlos eingestellt werden kann, falls sich ergibt, daß der Versicherte nicht berufsunfähig ist, und zwar auch dann, wenn seit Beginn der Rentenzahlung keine Änderung in den Verhältnissen des Versicherten eingetreten ist (@ 1286 RVG)° Denn der dort.
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